Pflichten Fischereiaufseher
Gemäß Abschnitt II Nr. 2 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen zum Nds. FischG muss der Fischereiaufseher
- die Ausweismarke sichtbar tragen,
- den Fischereiaufsichtsausweis mitführen,
- und sich auf Verlangen des Anglers ausweisen.
Befugnisse Fischereiaufseher
Die Fischereiaufsicht ist gemäß §§ 56 (3), 57 (1) Nds. FischG dazu berechtigt alle für die Fischerei bestimmungsgemäß festgelegten Formalien im Sinne des Niedersächsischen Fischereigesetzes zu kontrollieren.
Dazu zählen unter anderem folgende Punkte:
- Fischereischein ( Ausgegeben durch die Gemeinde ) oder Personalausweis
- Fischereierlaubnisschein (bzw. Gastkarte, Austauschkarte, Erlaubnisschein Gemeinschaftsvereine)
- Kontrolle von Fischbehältern im Gewässer (keine Eimer! Hierzu zählen z.B. Setzkescher, Reusen, Netze)
- Kontrolle der beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte ( i.d.R Angelruten, Reusen, Piere)
- Betreten von Grundstücken (z.b fußläufig) und Befahren von Gewässern (mit dem Boot)
Darüber hinaus dürfen die Fischereiaufseher die Personalien feststellen, wenn ein konkreter Verdacht eines Verstoßes gegen das Niedersächsische Fischereigesetz oder die Binnenfischereiordnung besteht und diese an die zuständigen Behörden weiterleiten. Dies gilt insbesondere bei Straftaten und anderen Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Fischerei.
Im Einzelfall können die Fischereiaufseher den Vorstand des zuständigen, örtlichen Angelvereins benachrichtigen.
