Satzung des Sportanglerverein Harsefeld e.V. von 1962

§1

Name und Sitz des Vereins

Der  Sportanglerverein Harsefeld e.V. von 1962 ist eine Vereinigung von Angelfischern. Er ist Mitglied im Verband Deutscher Sportfischer e.V..

Der Verein hat seinen Sitz in Harsefeld. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Buxtehude unter der Nr. VR 226 eingetragen.

Als Angelfischer gilt derjenige, der die Fischwaid ausübt, ohne daß die Fischerei Haupt- oder Nebenerwerb ist.

§2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne    des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung,

d.h. :

•                             Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen¬ wirtschaftliche Zwecke.

•                             Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

•                             Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§4

Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Pflege und Förderung der Angel¬ fischerei und die Belange des Naturschutzes, besonders der Schutz und die Erhaltung eines artenreichen Fischbestandes.

Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

1.            Pflege waidgerechter Ausübung der Angelfischerei,

2.            im Zusammenwirken mit den zuständigen Behörden eine umfassende Regelung aller die Ausübung der Angelfischerei betreffenden Fragen anzustreben,

3.            Zusammenarbeit mit den Institutionen, die mit Angelegenheiten der Angelfischerei befaßt sind,

4.            Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen Gewässern inVerbindung mit gesetzlich geregelten Schutzmaßnahmen,

5.            Festsetzung und Innehaltung einheitlicher, vereinsinterner Schon¬ zeiten und Mindestmaße, soweit diese zur Erhaltung und Förderung des Artenschutzes erforderlich sind,

6.            Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Vereinsarbeit durch Wort und Schrift in Presse, Rundfunk und Fernsehen,

7.            Reinhaltung der Gewässer, Übermittlung der Meldung von Verunreinigungen und Gewässerschäden an die zuständigen Wasserbehörden und die Fischereigenossenschaft, Zusammenarbeit mit den staatlichen Gesundheitsbehörden und den Veterinärämtern zur Vermeidung von gesundheitlichen Schäden,

8.            Pachtung und Kauf von Gewässern zur Ausübung der Angelfischerei,

9.            Förderung der Jugendbetreuung und der Jugendarbeit im Sinne der An¬ gelfischerei und des Naturschutzes,

10.          Vorbereitung und Durchführung von Sportfischerprüfungen.

11.          Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, Religionen und der Rassen neutral.

§5

Angeln und Naturschutz

Der Naturschutz ist ein vorrangiges Anliegen des Vereins. Die Angelfischerei soll in einem sinnvollen Verhältnis zu den Anforderungen des Landschafts- und Naturschutzes betrieben werden.

Die durch die Angelfischerei bedingte Anwesenheit der Mitglieder in der Landschaft

sowie ihre Naturbeobachtungen sind für den Verein Auftrag und Verpflichtung, alle Gewässer, besonders Flüsse, Teiche und Bäche unter Beachtung ihrer  Biotoperfordernisse so zu pflegen, daß die Artenvielfalt in ihnen erhalten und gefördert wird.

Ebenso ist es für den Verein Möglichkeit und Aufgabe, das Interesse der Mitglieder   an der Angelfischerei durch vielseitige Aktivitäten  zu  einem  verstärkten  Engagement im Naturschutz weiter zu entwickeln.

§6

Mitgliedschaft-Aufnahme

Mitglied im Verein kann jeder werden, gegen den keine begründeten Einwendungen vorliegen.

Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand beschließt über die Aufnahme. Minderjährige bedürfen für die Aufnahme der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Die Ausübung   der Angelfischerei ist erlaubt nur nach vorher  abgelegter Sportfischerprüfung,die nach der jeweils gültigen Fassung des Nieders.Fischereigesetzes durchgeführt wird.

Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung des Antragstellers auf die Sat¬ zung und die Satzung des Verbandes mit der Aushändigung des Sportfischerpasses wirksam. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung einer Aufnahme brauchen nicht angegeben zu werden.

Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein.

§7

Für die Dauer seiner Mitgliedschaft gehört jedes Mitglied auch dem Verband an und genießt durch seinen Verein den Schutz des Verbandes in allen die Angelfischerei betreffenden Angelegenheiten.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Zugehörigkeit zum Verband.

§8

Austritt

 Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluß unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den  Vorsitzenden erfolgen. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen von der Kündigungsfrist und dem Austritt durch den Vorsitzenden zugelassen werden.

§9

Ausschluß

 Der Ausschluß eines Mitgliedes muß erfolgen, wenn es:

1.            sich durch Fischereivergehen und -Übertretungen strafbar macht oder gegen Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet, unter¬ stützt oder solche Taten bewußt duldet,

2.            den Bestrebungen des Verbandes oder des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen dieser schädigt,

3.            die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z.B. durch Verkauf oder Tausch des Fanges, Eigenpacht von Gewässern ohne Zustimmung des Vereins, ausnutzt.

Der Ausschluß kann weiter erfolgen, wenn ein Mitglied:

1.            innerhalb des Vereins oder der Organisation wiederholt Anlaß zu Streitigkeiten gegeben hat,

2.            nach Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Angabe eines triftigen Grun¬ des weitere 3 Monate im Rückstand ist.

Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes. Er schaltet zur Klärung des Sachverhaltes den Ehrenrat ein. Er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres.

Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides steht  dem  Betroffenen Einspruch zu, über den der Gesamtvorstand aufgrund des festgestellten Sachverhaltes durch Aufhebung, Milderung oder Bestätigung innerhalb von 6 Wochen entscheidet.

§10

Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die entsprechend der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder (§ 14) gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Gesamtvorstand in anderer Funktion angehören.

Der Ehrenrat wird auf verlangen des Vorsitzenden, des Vorstandes oder eines Mitgliedes tätig und hat dem Vorstand nach eingehender Klärung des Sachverhaltes zu berichten und Vorschlag über die notwendige Maßnahme zu machen. Es kann

nicht selbst Strafen verhängen oder Verfahren einstellen. Entscheidungen gemäß § 9 trifft nur der geschäftsführende Vorstand.

§11

Beiträge

Bei Aufnahme in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr, den entsprechenden Jahresbeitrag und die Gebühr für Ausstellung des Sportfischerpasses im voraus zu entrichten und die Vereinsnadel zu erwerben.

§12

Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und  des Sonderbeitrages für den Arbeitsdienst wird auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt. In dem Jahresbeitrag ist die Abgabe an den Verband enthalten.

§13

Die Gebühren für Fischereierlaubnisscheine und für die Benutzung der Einrichtungen des Vereins setzt der Gesamtvorstand fest.

§14

Vorstand des Vereins

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1.            dem 1. Vorsitzenden     2. dem 2. Vorsitzenden

3.            dem Kassenwart             4 .dem Schriftwart

5.            dem Arbeitsdienstwart                6. Den Gewässerwarten

7 .           dem Sportwart 8. Den Jugendwarten

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

9.            die Fischereiaufseher  

10.         sonstige Mitglieder nach Bedarf.

Der Vorstand wird auf der Hauptversammlung jeweils auf 3 Jahre durch ein¬

fache Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Neuwahl der Vorstandsmitglieder findet einzeln der Reihe nach statt. Bei Neuwahl der Fischereiaufseher ist Blockwahl zulässig. Die Entlastung des Vorstandes findet auf Antrag der Kassenprüfer durch die Jahreshauptversammlung statt.

§15

Der Vorstand ist zum wirtschaftlichen und sparsamen Haushalten verpflichtet. Er tritt nach Bedarf zusammen und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden .

Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1.Vorsitzenden. Eine Vorstandssitzung muß von dem Vorsitzenden einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies unter Angabe der Gründe verlangt

Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit eines der beiden Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.

Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Über die Beschlüsse des Vor¬ standes ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterzeichnen.

§16

Der 1.Vorsitzende ist verantwortlich für die Geschäftsführung. Er bedient sich dabei des geschäftsführenden Vorstandes.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gemeinschaftlich durch den 1.              2.

Vorsitzenden vertreten.

§17

Der Vorstand ist ermächtigt, Rechte, insbesondere Ansprüche zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, die Aufgrund der Vereinszugehörigkeit den Mitgliedern unmittelbar zustehen oder in Zukunft erwachsen werden, wie z.B. aus Verunreinigungen von Gewässern, Fischsterben oder Behinderung bei der Ausübung des Fischfanges-, im eigenen Namen gerichtlich oder  außergerichtlich  geltend  zu  machen. Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung trägt der Verein.

§18

Kassenführung

Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben der Vereinskasse getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

Die Buchführung ist dem Vorsitzenden auf dessen Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Der Jahresabschluß ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von 2 aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr durch sie zu bestimmenden, sachkundigen Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.

§19

Jahreshauptversammlung

Bis Ende Februar jeden Jahres findet eine Jahreshauptversammlung statt. Sie hat die Aufgabe, Die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen und durch Aussprache und

Beschlüsse die den Zielen des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen insbesondere den neuen Vorstand zu wählen, die beiden Kassenprüfer den Haushaltsplan, die Beiträge und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen.

Zu der Jahreshauptversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen jeweils bis zum 02.01. des Jahres in schriftlicher Form beim 1. Vorsitzenden vorliegen.

Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An die Ergebnisse der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

§20

Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung muß innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der 1.Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand es

beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt. Zu ihr muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.

Die außerordentliche Hauptversammlung hat die Aufgabe, über wichtige Angelegenheiten, die keinen Aufschub bis zur nächsten Jahreshauptversammlung dulden, bindende Beschlüsse durch Abstimmung herbeizuführen.

Sie trifft auch die Entscheidungen gemäß § 23.

Hinsichtlich der formellen Regelungen gilt § 19 Abs. 3, jedoch auch § 23 Abs. 2.

§21

Weitere Versammlungen

In regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens halbjährlich, sind weitere Versammlungen durchzuführen, die die Aufgabe haben, Informationen an die Mitglieder weiterzugeben und

durch gemeinsame Aussprache dem Vorstand Anregungen und Hilfen für die Durchführung seiner Aufgaben zu geben. Bei diesen Versammlungen hat jedes Vereinsmitglied die Möglichkeit, Anregungen zu geben. Über diese hat der Vorstand eine Beschlußfassung herbeizuführen, die auf der nächsten Versammlung bekanntzugeben ist.

Ferner hat jedes Vereinsmitglied die Möglichkeit, Fragen an den Vorstand zu richten, auf die er spätestens auf der nächsten Versammlung antworten muß.

§22

Über jede Versammlung nach §§ 19,20 und 21 ist eine Niederschrift anzufer¬ tigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie aller Anträge, Ab¬ stimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftwart zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren.

§23

Satzungsänderung und Auflösung

Zur Satzungsänderung oder Auflösung bedarf es einer eigens zu diesem Zweck gemäß § 20

einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierfür beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein müssen.

Zur Beschlußfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§24

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall  seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Flecken Harsefeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Genehmigt in der außerordentlichen Hauptversammlung am 16.02.1996

Sender, 1.Vorsitzender Vorstehende Satzung ist am 08.September 1997 in das hiesige Vereinsregister

eingetragen worden.

Buxtehude, den 08.September 1997 Maack, Justizangestellte

als Urkundenbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts