Satzung des Sportanglerverein Harsefeld e.V. von 1962
§1
Sitz und Name des Vereins
1) Der Sportanglerverein Harsefeld e.V. von 1962 (im Folgenden kurz Verein genannt) ist eine Vereinigung von Anglerinnen und Anglern auf der Grundlage des § 54 (1) des niedersächsischen Fischereigesetzes vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBL., S. 81). Er ist Mitglied im Anglerverband Niedersachsen (AVN) e.V.)
2) Der Verein hat seinen Sitz in Harsefeld. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt unter der Nr. VR 226 eingetragen.
3) Der Verein führt den Namen Sportanglerverein Harsefeld e.V. von 1962
§2
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(1. Januar bis 31. Dezember).
§3
Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
§4
Zweck und Aufgaben des Vereins
1) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes
2) Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
a) die Förderung und Ausübung des waidgerechten Fischfangs,
b) die Förderung des Natur- und Tierschutzes sowie des Gewässer- und Umweltschutzes durch geeignete Maßnahmen,
c) er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und des Gewässer- und Umweltschutzes,
d) Zusammenarbeit mit den Institutionen, die mit Angelegenheiten der Angelfischerei befasst sind,
e) Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen Gewässern in Verbindung mit gesetzlich geregelten Schutzmaßnahmen,
f) Festsetzung vereinsinterner Schonzeiten und Mindestmaße, soweit diese zur Erhaltung und Förderung des Artenschutzes erforderlich sind,
g) Erhaltung und Schaffung von Angelmöglichkeiten an den Gewässern,
h) Reinhaltung und Pflege der Gewässer, Übermittlung der Meldung von Verunreinigungen und Gewässerschäden sowie von Fischkrankheiten an die zuständigen Behörden und der Fischereigenossenschaft,
i) Pachtung und Kauf von Gewässern zur Ausübung der Angelfischerei oder aus Gründen des Naturschutzes,
j) die Förderung der jugendlichen Mitglieder im Rahmen einer eigenständigen Jugendgruppe im Sinne der Jugendpflege, der Angelfischerei und des Naturschutzes.
k) die notwendige Aufklärung und Unterrichtung der Öffentlichkeit über die genannten Belange und
l) die Durchführung von Fischereilehrgängen. (Wenn dieses nicht in Eigenregie erfolgen kann, wird der/werden die Interessent*innen an entsprechende Stellen weitergeleitet)
m) bei begründeten notwendigen Bestandsaufnahmen, Durchführung von E-Fischen
§5
Angeln und Naturschutz
a) Der Naturschutz hat Priorität im Vereinsgeschehen.
b) Die Angelfischerei soll in einem sinnvollen Verhältnis zu den Anforderungen des Landschafts- und Naturschutzes betrieben werden.
c) Die durch die Angelfischerei bedingte Anwesenheit der Mitglieder in der Landschaft sowie ihre Naturbeobachtungen sind für den Verein Auftrag und Verpflichtung, alle Gewässer, besonders Flüsse, Teiche und Bäche unter Beachtung ihrer Biotoperfordernisse so zu pflegen, dass die Artenvielfalt in ihnen erhalten und gefördert wird.
d) Ebenso ist es für den Verein Möglichkeit und Aufgabe, das Interesse der Mitglieder an der Angelfischerei durch vielseitige Aktivitäten zu einem verstärkten Engagement im Naturschutz weiterzuentwickeln.
§6
Mitgliedschaft – Aufnahme
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zum Fischen (Fischerprüfung, Fischereischein etc.) nachweist und nicht aus einem anderen dem Landessportfischerverband Niedersachsen angehörenden Verein ausgeschlossen ist.
2) a) Jugendliche können ab dem 8. Lebensjahr Mitglied werden. Sie gehören dann der Jugendgruppe an.
Jugendliche müssen mit der Anmeldung eine schriftliche Erklärung vom Erziehungsberechtigten vorlegen, aus der hervorgeht, dass dem Verein keinerlei Haftpflicht bei der Ausübung des Angelsports auferlegt wird.
b) Die Erziehungsberechtigten haben ferner durch Unterschrift die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Beitragsverpflichtung zu übernehmen.
c) Der Jugendliche hat mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres das Bestehen der Fischerprüfung nachzuweisen.
d) Jugendliche bzw. Heranwachsende, die bei Eintritt älter als 14 Jahre alt sind, haben innerhalb eines Jahres die Fischerprüfung abzulegen.
e) Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereines an; sie haben kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
3) a) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach Eingang eines schriftlichen Antrages auf dem dafür vorgesehenen Formular an den 1. Vorsitzenden.
b) Mit dem Aufnahmeantrag erklärt sich das Mitglied mit einer vereinsinternen elektronischen Verarbeitung der von ihm erhobenen Daten einverstanden.
c) Bei Ablehnung der Aufnahme erhält der Antragsteller binnen sechs Wochen nach Antragstellung schriftlichen Bescheid durch den Vorstand.
d) Ablehnungsgründe brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.
4) Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung der Antragstellerin oder des Antragstellers auf diese Satzung und die Satzung des Verbandes mit der Aushändigung des Mitgliederausweises wirksam.
5) a) Für die Dauer seiner Mitgliedschaft gehört jedes Mitglied auch dem jeweiligen Verband an und genießt durch seinen Verein den Schutz des Verbandes in allen die Angelfischerei betreffenden Angelegenheiten.
b) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Zugehörigkeit zum Verband.
§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung das dem Verein gehörende oder von ihm gepachtete Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen zu benutzen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vom Verein festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b) sich den Fischereiaufsehern, Vorstandsmitgliedern oder Vereinsmitgliedern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen,
e) die Angelfischerei darf nicht als Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt werden.
3) Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
§8
Aufnahmegebühr, Beitrag, Umlage
1) a) Der Sportanglerverein Harsefeld e.V. von 1962 erhebt Aufnahmegebühren und jährliche Mitgliedsbeiträge.
2) Die Höhe von Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträgen und einer etwaigen Umlage in Höhe von maximal 2 Jahresbeiträgen werden in einer Beitragsordnung festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der vorgenannten Gebühren und Beiträge durch Einzugsverfahren einverstanden. Im Einzelfall können durch den Kassenwart bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen festgelegt werden.
3) Ehrenmitglieder mit einer langjährigen Vereinsmitgliedschaft können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit werden. Dies wird über die Mitgliederversammlung wie unter Pkt. 2 beschrieben und der Beitragsordnung festgelegt.
4) a) Wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen (Umlagen u.a.) länger als 3 Monate im Rückstand ist, kann der Verein Mahngebühren in Höhe von bis zu 10% des angemahnten Betrages erheben.
b) Nach Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens fallen zusätzlich Zinsen in Höhe von 4% p.A. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank an.
5) Der Vorstand kann auf begründeten Antrag hin im Einzelfall die Aufnahmegebühr, den Vereinsbeitrag, eine Umlage oder die Ausfallzahlung für nicht geleisteten Arbeitsdienst ermäßigen, stunden oder erlassen.
§9
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Tod
b) Durch Austritt.
c) Durch Ausschluss
d) Durch Löschung aus der Mitgliederliste
2. Durch Austritt.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den 1. Vorsitzenden erfolgen.
In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen von der Kündigungsfrist und dem Austritt durch den 1.Vorsitzenden, oder dem Kassenwart zugelassen werden.
3. Durch Ausschluss.
Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
b) wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
c) wenn es gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereines wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
d) wenn es innerhalb des Vereins und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat
oder
e) wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen mehr als 3 Monate in Verzug ist.
4. Durch Löschung aus der Mitgliederliste.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher oder in Textform abgegebener Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Ein Mitglied kann auch gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen die Zustellung der oben genannten Mahnungen deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Die Streichung soll dem Mitglied -soweit möglich- mitgeteilt werden.
§10
Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder
1) Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:
a. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung)
b. Verhängung einer Geldbuße in Höhe bis zum zweifachen Jahresbeitrag
c. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern
d. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander
§11
Rechtsweg
1) a) Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes auf Ausschluss nach §9 und Maßnahmen nach §10 ist die Berufung von dem Betroffenen an die Mitgliederversammlung zulässig.
b) Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden einzureichen und gleichzeitig zu begründen.
2) a) Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. b) Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung der Mitgliederversammlung kein Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig.
3) Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen.
4) Bei Ausschluss wird das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte enthoben, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages.
§12
Ehrengericht
1) a) Das Ehrengericht wird auf Verlangen des Vorsitzenden, des Vorstandes oder des betroffenen Mitgliedes tätig und hat dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung nach eingehender Klärung des Sachverhaltes zu berichten und einen Vorschlag nach §9 oder über die notwendigen Maßnahmen nach § 10 zu machen.
b) Entscheidungen nach §9 (Ausschluss) und §10 (sonstige Maßnahmen) trifft die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand.
2) a) Das Ehrengericht besteht aus fünf Mitgliedern, die entsprechend der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder gewählt werden.
b) Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§13
Fischereiaufsicht
1) a) Den Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern obliegt die Überwachung der Ausführung des Fischfangs an den vom Verein betreuten Gewässern. b) Ferner überprüfen sie im Rahmen ihrer Überwachung den Zustand der Gewässer und melden dem Vorstand besondere Vorkommnisse.
2) Die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher bestimmen unter sich die Leiterin oder den Leiter der Fischereiaufsicht.
3) a) Die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher werden nach Bedarf vom Vorstand bestellt. b) Die Leiterin oder der Leiter kann als beratendes Mitglied zu Vorstandssitzungen geladen werden.
§14
Vorstand des Vereins
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4 .dem Schriftwart
5. dem 1. Gewässerwart
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
6. dem 2. Gewässerwart
7. dem Arbeitsdienstwart
8 .den Sportwarten
9. den Jugendwarten
10. weitere Vorstandsmitglieder nach Bedarf
a) Der Vorstand wird auf der Hauptversammlung jeweils auf 3 Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
b) Die Neuwahl der Vorstandsmitglieder findet einzeln der Reihe nach statt.
c) Bei Neuwahl der Fischereiaufseher ist Blockwahl zulässig.
d) Die Entlastung des Vorstandes findet auf Antrag der Kassenprüfer durch die Jahreshauptversammlung statt.
e) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
§15
Sitzungen, Beschlüsse
1) a) Der Vorstand ist zum wirtschaftlichen und sparsamen Haushalten verpflichtet.
b) Er tritt nach Bedarf zusammen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
c) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2) a) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.
b) Eine Vorstandssitzung muss von dem Vorsitzenden einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies unter Angabe der Gründe verlangt.
c) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und bei Anwesenheit eines der beiden Vorsitzenden und bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder.
Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterzeichnen.
§16
Geschäftsführung
1. a) Der 1. Vorsitzende ist verantwortlich für die Geschäftsführung.
b) Er bedient sich dabei des Vorstandes.
c) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. und dem 2. Vorsitzenden gemäß § 26 BGB einzeln vertreten.
§17
Rechte des Vorstands
1. Der Vorstand ist ermächtigt, Rechte, insbesondere Ansprüche zivilrechtlicher und öffentlich- rechtlicher Art, die Aufgrund der Vereinszugehörigkeit den Mitgliedern unmittelbar zustehen, oder in Zukunft erwachsen werden – wie z. B. aus Verunreinigungen von Gewässern, Fischsterben oder Behinderung bei der Ausübung des Fischfanges -, im eigenen Namen gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung trägt der Verein.
§18
Kassenführung
Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben der Vereinskasse getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.
Die Buchführung ist dem Vorsitzenden auf dessen Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Der Jahresabschluss ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von 2 aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr durch sie zu bestimmenden, Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.
§19
Jahreshauptversammlung
4) a) Bis Ende Februar jeden Jahres findet eine Jahreshauptversammlung statt. (Ausnahmen erlauben es, dass eine Jahreshauptversammlung zu einem späteren Zeitpunkt, aber bis spätestens 31.12. stattfinden kann. Dabei ist auch eine digitale oder hybride Form der Jahreshauptversammlung möglich.)
b) Sie hat die Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen und durch Aussprache und Beschlüsse die den Zielen des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen, insbesondere den neuen Vorstand zu wählen, die beiden Kassenprüfer zu bestellen, den Haushaltsplan, die Beitragsordnung und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen.
5) a) Zu der Jahreshauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung per Einladungsschreiben in Textform einzuladen. Mitglieder, die dem Verein keine E-Mail-Adresse angegeben haben, sind per Briefpost einzuladen.
b) Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstandes zu wählen. Der gewählte Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.
c) Das Protokoll der Jahreshauptversammlung wird vom Schriftwart erstellt. Ist dieser nicht anwesend, wird ein Protokollführer von der Mitgliederversammlung gewählt, der das Protokoll über den Ablauf der Jahreshauptversammlung führt. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse in Form einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
d) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
6) a) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
b) Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
c) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. d) An die Ergebnisse der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
§20
Außerordentliche Hauptversammlung
1) a) Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.
b) Zu ihr muss per Einladungsschreiben in Textform (siehe § 19 Abs. 5a) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.
2) a) Die außerordentliche Hauptversammlung hat die Aufgabe, über wichtige Angelegenheiten, die keinen Aufschub bis zur nächsten Jahreshauptversammlung dulden, bindende Beschlüsse durch Abstimmung herbeizuführen.
b) Sie trifft auch die Entscheidungen gemäß § 23. c) Hinsichtlich der formellen Regelungen gilt § 19 Punkt 6 a), jedoch auch § 23 Abs. 2.
§21
Weitere Versammlungen
1) In regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens halbjährlich, sind weitere Versammlungen durchzuführen, die die Aufgabe haben, Informationen an die Mitglieder weiterzugeben und durch gemeinsame Aussprache dem Vorstand Anregungen und Hilfen für die Durchführung seiner Aufgaben zu geben.
2) a) Bei diesen Versammlungen hat jedes Vereinsmitglied die Möglichkeit, Anregungen zu geben.
b) Über diese hat der Vorstand eine Beschlussfassung herbeizuführen, die auf der nächsten Versammlung bekannt zu geben ist.
c) Ferner hat jedes Vereinsmitglied die Möglichkeit, Fragen an den Vorstand zu richten, auf die er spätestens auf der nächsten Versammlung antworten muss.
§22
Niederschriften
1. a) Über jede Versammlung nach §§ 19,20 und 21 ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie aller Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt.
b) Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftwart zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren.
§23
Satzungsänderung und Auflösung
1. Eine Satzungsänderung kann auf der Jahreshauptversammlung, oder einer außerordentlichen Versammlung gem. § 20 erfolgen. Aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung, oder Auflösung und die hierfür beabsichtigte Abstimmung klar erkennbar sein muss.
2. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§24
Vereinsauflösung
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Flecken Harsefeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Außer es handelt sich um eine Verschmelzung, in dem Fall muss der Umgang mit dem Vereinsvermögen im Verschmelzungsvertrag niedergeschrieben werden.
§25
Inkrafttreten
Die auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 18.10.2024 beschlossene Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung vom 16.02.1996 wird damit ungültig.
Genehmigt in der außerordentlichen Hauptversammlung am 18.10.2024
Vorstehende Satzung ist auf dem Registerblatt VR 120014 am 10.06.2025 in das Vereinsregister Tostedt eingetragen worden.
Tostedt, den 10.06.2025 Ritter, Justizamtfrau, der Geschäftsstelle des Amtsgerichts