Diese Bestimmungen und Vorschriften dienen ausschließlich der Hege und Pflege unserer Gewässer. Sie verlangt von jedem Kameraden absolute Waidgerechtigkeit und Kameradschaftlichkeit bei der Ausübung der Fischwaid. Das Erlebnis, nicht die Beute soll uns teuer sein! Alle Vereinsgewässer sind für die Dauer von Vereinsinternen Veranstaltungen und Versammlungen gesperrt. Für die Jugendgruppe ist nach vorheriger Absprache mit dem Jugendwart und dem Vorstand eine Sonderregelung möglich.
Zur Ausübung der Fischwaid sind folgende Papiere erforderlich und mitzuführen:
1. Bundesfischereischein 2. Erlaubnisschein zum Fischfang 3. Deutscher Sportfischerpass mit gültigen Beitragsmarken (eingeklebt) 4. Fangstatistik und Fischereierlaubnisschein des Sav Harsefeld
Des Weiteren sind folgende Gerätschaften mitzuführen:
1. Unterfangkescher 2. Hakenlöser 3. Messstab oder Zentimetermaß 4. Messer (zur Waidgerechten Versorgung gefangener Fische)
Weitere Bestimmungen:
Die ausgelegten Angeln dürfen nicht verlassen und müssen ständig unter Aufsicht gehalten werden. Je weniger Angeln, desto waidgerechter.
Nicht erlaubt ist:
Das Angeln mit lebendem Köderfisch, Edelfisch, Frösche und andere Amphibien. Das Auslegen von Aalschnüren, Reusen bzw. Aalkörben. Friedfische mit Drillingen zu angeln. Das Auslegen von Leg- und Treibangeln. Die Benutzung von Stell- und Schleppnetzen.
Die notwendigen Ausweise sind bei Kontrolle vorzuzeigen, Kontrollberechtigt sind:
1. Polizei, Staatliche Fischereiaufseher 2. Fischereiaufseher unseres Vereins 3. Alle erwachsenen Mitglieder unseres Vereins, wenn ihnen der Angetroffene unbekannt, oder verdächtig vorkommt 4.Die Fischereiaufseher sind berechtigt den Fang und die Ausrüstung zu kontrollieren.
Gäste
Gastkarten für auswärtige Angelkameraden, die Mitglied im „Verband Deutscher Sportfischer e.V.“ sind, werden gegen Gebühr ausgestellt. Die Gastkarten müssen auf den betreffenden Zeitraum und das zu beangelnde Gewässer ausgestellt sein, weiterhin müssen die Gastkarten die Unterschrift des Ausstellers tragen. Die Gäste müssen, außer der Gastkarte, im Besitz der vorgeschriebenen amtlichen Fischereiausweise sein. Ohne Rückgabe der Fangstatistik, wird keine neue Gastkarte mehr ausgegeben.
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Bei der Ausübung der Fischwaid an den Angelgewässern unseres Vereins gelten die Verordnungen und Bestimmungen der beigefügten Tabellen und Gewässerkarten. Folgende Bestimmungen müssen bei der Ausübung der Fischwaid außerdem beachtet werden: Gefangene Fische müssen schonend mit dem Unterfangkescher aus dem Wasser gehoben werden. Unter Maß gefangene Fische sind sofort auf schonendste Weise vom Haken zu lösen und waidgerecht zurückzusetzen! Ist ein unter Maß gefangener Fisch durch den Haken so schwer verletzt, das er nicht mehr lebensfähig ist, muss der Fisch waidgerecht getötet, zerschnitten und als Fischfutter zurück ins Wasser gegeben werden. Gefangene normgerechte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. Fische dürfen nicht gehältert werden. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Fische mit unbegrenzter Fangmenge bedeutet, dass pro Tag nur so viele Fische gefangen werden dürfen, wie der Angler täglich, selbst vernünftig verwerten kann. Jeglicher Verkauf oder Tausch gefangener Fische ist streng verboten. Die Fangbeschränkungen wurden so klein als möglich gehalten. Da die Edelfische in unseren Gewässern kaum laichen, müssen jedes Jahr Besatzfische gekauft werden. Da Besatzfische so gut wie immer aus einem Fischzuchtbetrieb stammen, kennen sie natürlich keine Angel. Wiesen am Wasser dürfen von Anglern nur unmittelbar am Uferrand betreten werden.
Familienangehörige haben hierzu kein Recht!
Das Gras ist für das Vieh bestimmt und wir möchten mit unseren Verpächtern in Frieden leben. Setz- und Brutplätze sind weiträumig zu umgehen, um Störungen zu vermeiden. Besonders ist darauf zu achten, dass auf Wiesen und Weiden keine Haken verloren werden, es kann dadurch großer Schaden angerichtet werden. Schonzeiten und Mindestmaße, sind so angegeben, wie es gesetzlich oder seitens des Vereins aus Gründen der Hege, (erweitert) festgesetzt worden sind. Sie sind auf der Fangstatistik nachzulesen und einzuhalten. Bei Gemeinschaftsangeln ist der Vorstand von sich aus berechtigt, die Mindestmaße zu erweitern. Alle Maße gelten von der Maulspitze bis zum Schwanzende. Bei Einbringung von Besatzfischen ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, Sperrzeiten festzusetzen und entsprechende Vorschriften zu erlassen, damit eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gewässer gewährleistet ist. Kontrollen an unseren Gewässern geschehen ganz in unserem Interesse. Darum ist jede Prüfung der Ausweise, Angelgeräte und des Fanges durch die Fischereiaufseher zu gestatten.
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Die Fischereiaufseher werden sehr höflich sein, sich ausweisen und dasselbe von Ihnen erwarten. Fischwilderei und Fischfrevel die festgestellt werden, sind sofort unter Angabe von Datum, Namen und Zeugen, dem Vorstand zu melden, damit unverzüglich Anzeige oder sonstige Verfolgung eingeleitet werden kann. Etwaige Auslagen (Porto, Telefongebühren usw.) werden erstattet.
Fischsterben und Gewässerverunreinigung
Bei Beobachtungen dieser Art ist sofortiges Handeln oberstes Gebot und für das betreffende Gewässer, oft von lebenswichtiger Bedeutung. Was zur Rettung des Gewässers oder zur Begründung unserer rechtlichen Ansprüche unbedingt getan werden muss ist folgendes: Sofort nach der Beobachtung den nächsten Polizeiposten und den Vorstand davon zu unterrichten, persönlich oder fernmündlich.
Fangstatistik
Jeder hat beim Angeln die Fangstatistik bei sich zu tragen, übersichtlich und chronologisch zu führen. Die Statistik muss spätestens mit der Abfahrt vom Gewässer für den Tag ergänzt werden, die Fangbegrenzungen dürfen nicht überschritten werden!! Rechtzeitige Abgabe der sorgfältig ausgefüllten Fangstatistik ist satzungsmäßige Pflicht. Die Angaben sind für die Besatzplanung wichtig. Auch Fehlmeldungen (nicht besucht oder nichts gefangen) sind erforderlich. Stimm- und Angelberechtigt sind nur Mitglieder die dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Die vollständig ausgefüllte Fangstatistik ist bis zum Ende des ablaufenden Jahres oder bei Bedarf an den Gewässerwart zu schicken bzw. umzutauschen. Nichtabgabe kann zur Angelsperre führen!
Für alle Gewässer: Wochenbeginn = Sonntag Wochenende = Sonnabend
Rosenbornteich Die anderen Vorzuchtteiche dürfen nicht beangelt werden. In dem Vorzuchtteich neben dem Rosenbornteich, dürfen in begrenzter Menge Köderfische gesenkt (nicht geangelt) werden. Tonkuhle Die Tonkuhle am Issendorferweg liegt am Ortsausgang Richtung Stade. Sie ist über den Issendorferweg oder von der Landstraße Richtung Stade ca. 500m hinterm Ortsausgang rechts abbiegen. (Achtung schlechte Wegstrecke)! Ziegeleiteich Die Jugendgruppe darf lt. Vorstandsbeschluss vom 26.01.2009 ab sofort beide Ziegeleiteiche beangeln.
an allen Teichen sind erlaubt: 3 Handangeln, davon maximal 2 auf Raubfisch Am Rosenbornteich ist verboten: Spinn- und Fliegenfischen
Jugendgruppe: 2 Handangeln, davon maximal 1 auf Raubfisch
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AUE: Die Aue steht teilweise unter Naturschutz!! (Gewässerkarte beachten)! In der Gewässerkarte eingetragene, gepunktete Uferlinie bedeutet ein- oder beidseitiges Angelverbot!! (ganzjährig) Aue Ottendorfer Strecke: (Brücke Ahlerstedt/Bokel bis Brücke Kakerbeck) Die Aue im Pachtbereich der Anglergemeinschaft Ottendorf, darf ab 01.01.1999 ohne zusätzliche Karte mit beangelt werden. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie Teilstrecke 1. Dafür dürfen die Ottendorfer Sportsfreunde in unseren Auestrecken angeln. Fischereiaufseher beider Vereine sind kontrollberechtigt.
Teilstrecke 1: Von der Grenze Kakerbecker-Brücke bis zum Umfluter Harsefeld Herrenstraße Erlaubt ist: 1 Rute mit Fliege oder Spinner, ohne Pose bzw. Wasserkugel, oder Pödder ohne Haken.
Teilstrecke 2: Hinter dem Umfluter bis zur 1. Fußgängerbrücke. (Hinterm Friedhof Ehrenberg) Erlaubt ist: 2 Ruten mit beliebigem Köder – jeweils mit einem Haken – oder Pödder ohne Haken.
Teilstrecke 3: 1.Fußgängerbrücke bis zur Grenze Harsefeld / Bliedersdorf. An der Grenze steht ein Schild “ Fischereigrenze Harsefeld „! Erlaubt ist: wie Teilstrecke 2 Bitte beachten: Im Umfluter, ehemaliges Mühlenwehr, ist das Angeln verboten! (Teilstrecke 1) * Der 1. Angeltag nach der Schonzeit ist der 1. März!
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Lühe:
Ab dem 01.01.2005 dürfen wir die Lühe beangeln, und zwar von der Straßenbrücke / Hafenstraße Horneburg, bis zur Einmündung in die Elbe. Dafür ist ein extra Fischereierlaubnisschein “Lühe” erforderlich.
Gewässerordnung (Lühe):
Die Gewässerordnung ist auf der Rückseite des Fischereierlaubnisschein Lühe nachzulesen.
Oste in Minstedt:
* Der 16. Februar ist der 1. Angeltag für Forellen nach der Schonzeit! (Gilt nur für Minstedt!!)
** Beim Lachs ist es der 16.März!! Für Weißfische die als Köderfische benutzt werden sollen, gilt das Mindestmaß nicht.
Erlaubt sind 3 Handangeln. ( Köder beliebig ) oder Pödder ohne Haken.
Fahrzeuge dürfen nur auf den Hauptwegen benutzt werden.
Das Angeln ist erlaubt von dem Weg Parz. 196 Bl. 2 Gem. Minstedt bis zur
Einmündung Oste-Hamme-Kanal. (siehe Zeichnung Gewässerstrecke Oste)
Besondere Bestimmungen:
Die Fischereiberechtigten haben die Vereinssatzung in der gültigen Fassung, die
Vorschriften der jeweils gültigen Fischereigesetze, die Verordnungen, die zu den
Fischereigesetzen bereits erlassen worden sind oder noch erlassen werden, sowie
die jeweils in Frage kommenden Natur- / Landschaftsschutzverordnungen zu
befolgen.
Die vorstehende Gewässerordnung wird jedem Fischereiberechtigtem ausgehändigt.
Jeder dieser Berechtigten ist verpflichtet, sich mit diesen Bestimmungen vertraut
zu machen.
Änderungen dieser Gewässerordnung bedürfen der Beschlussfassung durch den
Vorstand.
Alle älteren Gewässerordnungen verlieren ihre Gültigkeit!
Harsefeld, den Februar 2021
Der Vorstand
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Gewässerstrecken Aue I – III
1= Auebrücke Kakerbecker Mühle (Grenze )
2= Ende Teilstrecke I (Umfluter Harsefeld)
3= Ende Teilstrecke II (Fußgängerbrücke Ehrenberg)
Beginn Teilstrecke III am Ende der Teilstrecke steht ein Schild
Fischereigrenze Harsefeld.
Im Mündungsbereich der Hollebeeke ist von beiden Seiten Angelverbot
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Gewässerstrecke Oste bei Minstedt
1= Fischereigrenze Sandbostel
2= Fischereigrenze Bremervörde (Einlauf Oste-Hamme Kanal)
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Anhang zur Gewässerordnung :
Mindestmaße, Schonzeiten und Fangbegrenzungen für die
Vereinsgewässer Sav Harsefeld e.V. von 1962.
Fangmengen für Hecht, Zander und Karpfen sind geändert worden! Sie sind ab
sofort gültig, siehe untenstehende Bemerkung.
Teiche:
Fischart | Fangmenge | Schonzeit | Mindestmaß |
Hecht | siehe Bemerkung** | 15.01.22-15.05.22 | 60 |
Zander | siehe Bemerkung** | 15.01.22-15.05.22 | 50 |
Karpfen | siehe Bemerkung** | keine | 45 |
Schlei | 3 pro Woche | keine | 30 |
Aal | ohne Begrenzung | keine | 45 |
Barsch | ohne Begrenzung | keine | 15 |
Weißfisch | ohne Begrenzung | keine | 15 |
Forelle | ohne Begrenzung | keine | 30 |
Fließgewässer:
Fischart | Fangmenge | Schonzeit | Mindestmaß |
Bachforelle | gesetzliche Bestimmung | 15.10.22-15.02.22 | 30 |
Regenbogenforelle | gesetzliche Bestimmung | 15.10.22-15.02.22 | 30 |
Meerforelle | gesetzliche Bestimmung | 15.10.22-15.02.22 | 45 |
Lachs | gesetzliche Bestimmung | 15.10.22-15.03.22 | 60 |
Hecht | siehe Bemerkung ** | 15.01.22-30.04.22 | 50 |
Zander | siehe Bemerkung ** | 15.01.22-30.04.22 | 40 |
Karpfen | siehe Bemerkung ** | 15.01.22-30.04.22 | gesetzliche Bestimmung |
Schlei | gesetzliche Bestimmung | keine | gesetzliche Bestimmung |
Aal | gesetzliche Bestimmung | keine | gesetzliche Bestimmung |
Barsch | gesetzliche Bestimmung | keine | gesetzliche Bestimmung |
Weißfisch | gesetzliche Bestimmung | keine | gesetzliche Bestimmung |
Die Fangbegrenzung für die Bach- und Regenbogenforellen von 30 Stück im Jahr/ maximal 5 in der Woche, bezieht sich auf unsere Teiche!! An den Fließgewässern gelten die dortigen Bestimmungen. Zu finden sind diese auf den Angelscheinen, bzw. Gastkarten.
Bemerkung **:
Fangbegrenzung für Hecht, Zander und Karpfen gilt für alle
Gewässer, es dürfen insgesamt im Jahr je 6 Hechte, 6 Zander und 6 Karpfen
gefangen werden.
Pro Woche dürfen insgesamt 2 Edelfische (Edelfisch ist: Hecht, Zander und Karpfen) aus den Gewässern entnommen werden!
Stand Februar 2022
Der Vorstand